== Zustimmungserfordernis ==
Der Adoption eines Kindes müssen die Eltern zustimmen. Sie kann von den Eltern frühestens 8 Wochen nach der [[Geburt]] des Kindes erteilt werden ({{§|1747|bgb|juris}} BGB). Bei grober Verletzung der [[Sorgerecht|elterlichen Pflichten]] kann das Vormundschaftsgericht die fehlende Einwilligung durch Beschluss ersetzen ({{§|1748|bgb|juris}} BGB). Soweit ein Elternteil dauernd [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] oder unbekannten Aufenthaltes ist, ist die elterliche Einwilligung ebenfalls entbehrlich.
Auch das Kind muss der Adoption zustimmen ({{§|1746|bgb|juris}} BGB). Dies erfolgt regelmäßig durch das [[Jugendamt]] als [[Amtsvormund]] nach {{§|1751|bgb|juris}} BGB. Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Einwilligung durch das Kind persönlich erfolgen. Eine fehlende Einwilligung des [[Vormund]]es kann ebenfalls durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden.
Die Zustimmungserklärungen sowie der Adoptionsantrag selbst müssen bei einem [[Notar]] [[Beurkundung|beurkundet]] werden.
