Änderung des Vornamens und des Personenstands
In Deutschland legt das so genannte Transsexuellengesetz (TSGi) eine Reihe von Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen Transsexuelle eine Anpassung ihres Personenstands (§ 8 TSG) beziehungsweise Änderung ihres Vornamens (welcher in Deutschland eindeutig das Geschlecht wiedergeben muss, § 1 TSG) zusteht. Eine Anpassung des Personenstands setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller unverheiratet bzw. geschieden und fortpflanzungsunfähig ist. Weder Vornamensänderung noch Personenstandsänderung setzen körperverändernde Maßnahmen voraus. Bei einer Vornamensänderung kann seit dem 1. Oktober 2006 fakultativ der Geschlechtseintrag im Personalausweis angepasst werden. Dies geschieht in der Regel durch Antrag bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde.
Teilweise Verfassungswidrigkeit des TSG
Das TSG benennt in seiner derzeitigen Fassung vom 20. Juli 2007 eine Mindestaltersvoraussetzung, wonach der Antragsteller mindestens 25 Jahre alt sein muss, wenn eine Vornamensänderung nach § 1 TSG oder eine Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG beantragt wird. Gemäß zweier Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1982 und 26. Januar 1993 sind diese Voraussetzungen verfassungswidrig. Eine Änderung des Gesetzeswortlauts wurde daraufhin zwar nicht veranlasst. §§ 1 und 8 TSG enthalten seitdem jedoch Fußnoten, in denen auf die Nichtigkeit und damit Nichtanwendbarkeit dieser Vorschriften hingewiesen wird.
Weiter stellte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2006 fest, dass das TSG teilweise gleichheitswidrig war. Das traf zu, soweit es ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Vornamensänderung und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ausnahm, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt. Dem Gesetzgeber wurde bis 30. Juni 2007 eine Frist zur Korrektur im Sinne einer verfassungsmäßigen Neuregelung gegeben. § 1 TSG wurde am 20. Juli 2007 um Nr. 4 in Absatz 1 angepasst.
Reform oder Neuregelung des Transsexuellenrechts
Das TSG besteht heute in seiner ursprünglichen Fassung vom 10. September 1980 im Wesentlichen fort. Bestrebungen, die auf eine Überarbeitung oder Reform des Transsexuellenrechts gerichtet sind, dürfte es spätestens seit Feststellung der Verfassungswidrigkeit einzelner Vorschriften geben.
Kritik erfährt das TSG allerdings nicht nur in rechtlicher Hinsicht. In Anbetracht des gesellschaftlichen Wandels und des sich dadurch bedingten offeneren Umgangs mit sexualbezogener Thematik dürfte das TSG auch nicht mehr „zeitgemäß“ sein. Dies wird insbesondere und auch jüngst von den Grünen moniert, wonach das TSG „transsexuelle Menschen in vorgegebene Raster zu presse und ihnen so das Leben erschwert“. Ein am 31. Januar 2007 eingebrachter Gesetzesänderungesentwurf durch die Grünen wird allerdings als nicht weitgehend genug bemängelt, da er u.a. „langjährige Forderung der Interessenvertreter von Transsexuellen nicht berücksichtige“ und „Transsexuelle, die an einer Partnerschaft festhalten wollen, weiterhin in die Trennung (anstelle einer Umwandlung in eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft) zwinge“.
Ein anderer Gesetzesentwurf mit dem Namen „Transgendergesetz“ wurde 1999 und 2000 durch die Projektgruppe "Geschlecht und Gesetz" erarbeitet.
