In Deutschland verbietet das im Januar [[1991]] in Kraft getretene [[Embryonenschutzgesetz]] (ESchG) aus ethischen, sittlichen und moralischen Gründen jegliche Art von Leihmutterschaften. Diese sind Straftaten und werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (§ 1 Abs. 1 ESchG). Auch die Vermittlung von Leihmüttern ist in Deutschland gesetzlich verboten. Allerdings sind diese Regelungen nicht unumstritten.
Gesetzliche Regelungen:
- '''verboten''' ist die Leihmutterschaft in Deutschland. Innerhalb der Europäischen Union ist die Rechtslage jedoch unterschiedlich – in diesem Zusammenhang hat das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht eine Tabelle zur Übersicht herausgebracht.<ref name="iuscrim">[http://www.cueno.de/medr/show_all.asp Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht]</ref>
Zivilrechtlich stellt sich die Frage, wer als Mutter des Kindes gilt, falls es trotz bestehender Verbote zu einer Leihmutterschaft kommt. In Deutschland regelt dies der 1997 neu eingefügte § 1591 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]: "''Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat''."
Im Englischen gibt es als Begriff neben [[:en:surrogate mother|surrogate mother]] auch "ersatz mother", die in § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG legaldefinierte Bezeichnung Ersatzmutter ("Eine Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen") ist jedoch in der deutschen Umgangssprache nicht üblich.
