Adoptionsvermittlung als Aufgabe im Kindeswohlinteresse
§ 2 Adoptionsvermittlungsgesetz überträgt den [[Jugendamt|Jugendämtern]] die Aufgabe der Adoptionsvermittlung. Das vorbereitende Verfahren, um für Adoptiveltern suchende Kinder geeignete Eltern zu finden, ist in § 7 AdVermiG genau beschrieben. {{§|1744|bgb|juris}}BGB sieht eine angemessene Zeit (in der Regel 1 Jahr) der „Adoptionspflege“ vor, in der das Kind in der neuen Familie, begleitet vom [[Jugendamt]], sich eingewöhnen und die Frage des [[Kindeswohl]]s vom Jugendamt gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] begutachtet werden soll. Ziel der Arbeit des Jugendamtes nach der neuen Konzeption ist es zu prüfen, ob die Adoptiveltern in der Lage sein werden, das Kind gefühlsmäßig als ihr eigenes anzunehmen und ihm möglichst gute [[Sozialisation]]sbedingungen zu bieten, was besonders bei schon größeren Kindern und bereits bestehenden Sozialisationsschäden von großer Bedeutung ist.
Vor allem bei älteren Kindern geht der Adoptionspflege ein Pflegschaftsverhältnis mit dem Ziel der Adoption voraus. Erst mit Einwilligung der leiblichen Eltern bzw. der gerichtlichen Ersetzung dieser Einwilligung wird aus der Dauerpflege eine Adoptionspflege.
Die Gründe, weshalb Eltern ihre leiblichen Kinder zur Adoption freigeben, sind bisher wenig erforscht. Nach vorliegenden empirischen Untersuchungen (aus den Jahren 1978 bzw. 1993) sind es in erster Linie wirtschaftliche (mangelndes Einkommen für ein weiteres, vielleicht nicht geplantes Kind) und persönliche (Angst, vom Partner oder den Eltern nach der Geburt allein gelassen zu werden) Motive (Hoksbergen in: Paulitz, S. 49 ff.).
