Adoption - Rechtsentwicklung in Deutschland

=== Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 ===


Dass die ursprüngliche BGB-Konzeption der Adoption nicht die Vermittlung minderjähriger, heutzutage zumeist neugeborener Kinder in eine Familie unter [[Kindeswohl]]gesichtspunkten bezweckte, kann daraus entnommen werden, dass im ursprünglichen BGB (§ 1744) das Mindestalter des Adoptierenden mit 50 Jahren angegeben war (erst 1961 wurde es mit dem FamÄndG auf 35 gesenkt). Die Adoption bereits Volljähriger war die Regel, Ziel war die Beschaffung eines [[Erbe]]n zur Existenzsicherung im Alter. Weitere Grundzüge waren: die Adoptionseltern mussten kinderlos sein, die Adoption kam durch [[Vertrag]] zustande, das [[Vormundschaftsgericht]] hatte nur bei [[Minderjährigkeit]] des zu Adoptierenden eine Zustimmungspflicht; die Verwandtschaftsverhältnisse zur bisherigen Familie blieben bestehen, zur Verwandtschaft der Adoptiveltern entstanden keine rechtlichen Beziehungen; ein [[Erbrecht]] der Adoptierenden gegenüber dem Adoptivkind gab es nicht und das Erbrecht des Kindes gegenüber den Adoptiveltern konnte vertraglich ausgeschlossen werden. Es handelte sich daher um eine unvollständige, „schwache“ Adoption.
Mit der Senkung des Mindestalters auf 35 Jahre war mit dem FamÄndG 1961 bereits der Anfang vom Sinneswandel dieses Rechtsinstitutes erkennbar geworden. 1973 erfolgte eine weitere Senkung des Mindestalters auf 25 Jahre ({{§|1743|bgb|juris}} BGB) und die Einführung einer vormundschaftsgerichtlichen Ersetzung der elterlichen Adoptionseinwilligung bei grober Verletzung der [[Sorgerecht|Elternpflichten]] ({{§|1748|bgb|juris}} BGB). Dies war sozusagen bereits eine „kleine“ Reform des Adoptionsrechtes.

0
 
 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel i/Adoption aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

Powered by Drupal